
TL;DR
Die 1. BImSchV verlangt für alte Kaminöfen einen Nachweis, dass sie höchstens 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid ausstoßen (Stufe 1). Neuere Öfen seit 2015 müssen die schärfere Stufe 2 einhalten: 0,04 g/m³ Staub, 1,25 g/m³ CO. Alle gestaffelten Übergangsfristen aus § 26 sind inzwischen abgelaufen, die letzte am 31.12.2024 für Öfen von 1995 bis März 2010. Fehlt der Nachweis, gilt automatisch Nichteinhaltung, eine Einzelmessung durch den Schornsteinfeger kann dann bis zu 2.000 EUR kosten. Vier Ausnahmen gibt es trotzdem: Öfen vor 1950, offene Kamine, Grundöfen/Kochstellen unter 15 kW und Härtefälle beim Bezirksschornsteinfeger.
Für Selbstversorger, die Holz als primäre Wärmequelle wollen, ist die eigentliche Frage 2026 nicht mehr, wie man mit Holz heizt, sondern welcher Ofen überhaupt noch brennen darf. Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) hat für ältere Öfen eine gestaffelte Nachrüst- und Austauschpflicht vorgeschrieben, deren letzte Frist zum Jahreswechsel 2024/2025 endgültig abgelaufen ist. Wer jetzt noch einen unbehandelten Altbestand betreibt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern im Zweifel auch die Stilllegung durch den Schornsteinfeger.
Dieser Artikel übersetzt den Paragrafendschungel der Verordnung in eine klare Handlungsanleitung: welche Grenzwerte wann gelten, welche Fristen bereits verstrichen sind, welche vier Ausnahmen dich trotzdem vom Nachrüsten befreien können, und was Nachrüstung, Austausch oder Ignorieren tatsächlich kosten.
Was die 1. BImSchV überhaupt regelt
Die 1. BImSchV ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und regelt unter anderem sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen: Kaminöfen, Kachelofeneinsätze, Pelletöfen, Herde und Heizungsherde für feste Brennstoffe. Ausgenommen sind von vornherein offene Kamine, Grundöfen und Kochstellen unter 15 kW, dazu weiter unten mehr. Für alle anderen Anlagen unterscheidet die Verordnung zwei Emissionsstufen, die sich am Errichtungs- beziehungsweise Baujahr des Ofens orientieren.
Der Unterschied zwischen den Stufen ist kein bürokratisches Detail, sondern technisch gravierend: Stufe 2 verlangt gegenüber Stufe 1 rund drei- bis viermal weniger Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß bei gleicher Feuerungsart.
Die Grenzwerte im Detail: Stufe 1 vs. Stufe 2
§ 26 der Verordnung setzt für Altanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, einen einheitlichen Nachrüst-Grenzwert an, unabhängig vom genauen Bautyp. Für neu errichtete Anlagen ab dem 31. Dezember 2014 gilt stattdessen die deutlich strengere Stufe 2 aus Anlage 4 der Verordnung, mit einer zusätzlichen Verschärfung für Pelletöfen.
| Kategorie | Staub (Feinstaub) | Kohlenmonoxid (CO) |
|---|---|---|
| Stufe 1 (Nachrüst-Grenzwert für Altanlagen vor 22.03.2010, § 26) | max. 0,15 g/m³ | max. 4 g/m³ |
| Stufe 2 (Neuanlagen seit 31.12.2014, Anlage 4) | max. 0,04 g/m³ | max. 1,25 g/m³ |
| Stufe 2, Pelletöfen ohne Wassertasche | max. 0,03 g/m³ | max. 0,25 g/m³ |
| Stufe 2, Pelletöfen mit Wassertasche | max. 0,02 g/m³ | max. 0,25 g/m³ |
Wichtig für die Einordnung: Die Stufe-1-Zahlen aus der Tabelle sind nicht die Herstellergrenzwerte, mit denen ein Ofen im Jahr 2010 neu zugelassen wurde, sondern der Mindestwert, den auch ein Altgerät nach der Übergangsfrist noch einhalten muss, sei es durch einen Partikelfilter oder durch technische Nachbesserung. Wer diesen Nachweis nicht erbringen kann, gilt vor dem Gesetz automatisch als nicht regelkonform.
Hinweis
Diese Grenzwerte wurden für diesen Artikel direkt im Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de geprüft (§ 26 und Anlage 4 der 1. BImSchV). Zwei kommerzielle Fachportale aus der Heizungsbranche, die die Zahlen ebenfalls nennen, dienten als Ausgangspunkt, wurden aber gegen die Primärquelle verifiziert.
Die gestaffelten Fristen sind bereits abgelaufen
§ 26 staffelt die Nachrüstpflicht nach dem Errichtungsdatum des Ofens, abzulesen auf dem Typenschild oder der Bauartzulassung. Für Betreiber, deren Baujahr unbekannt ist, gilt automatisch die früheste und damit strengste Frist.
| Baujahr des Ofens | Frist für Nachrüstung, Austausch oder Stilllegung |
|---|---|
| Bis 31.12.1974 (oder Baujahr unbekannt) | abgelaufen seit 31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | abgelaufen seit 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | abgelaufen seit 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | abgelaufen seit 31.12.2024 |
Mit der letzten Frist zum 31.12.2024 ist die Übergangsregelung vollständig ausgelaufen: Jeder Ofen mit Baujahr bis zum 21. März 2010, der nicht nachgerüstet, ausgetauscht oder durch eine der vier Ausnahmen gedeckt ist, entspricht seit Anfang 2025 nicht mehr geltendem Recht. Das betrifft in der Praxis vor allem Öfen aus den Neunzigern und frühen Zweitausendern, die auf vielen Höfen und in älteren Bestandsimmobilien noch laufen, gerade weil sie oft technisch unauffällig funktionieren.
Vier Ausnahmen vom Nachrüstzwang
Nicht jeder Altofen muss weichen. Die Verordnung nennt vier Konstellationen, in denen die Nachrüstpflicht gar nicht erst greift oder im Einzelfall ausgesetzt werden kann.
- Historische Feuerstätten vor 1950: Öfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 gebaut wurden und noch an ihrem ursprünglichen Aufstellort stehen, sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen.
- Offene Kamine mit Gelegenheitsnutzung: Kamine ohne Tür oder Schließmechanismus, die nur gelegentlich betrieben werden, fallen von vornherein nicht unter die Grenzwertregelung.
- Grundöfen und Kochstellen unter 15 kW: Traditionelle gemauerte Grundöfen (Kachelöfen mit eigener Speichermasse) sowie Kochstellen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW sind ebenfalls ausgenommen.
- Härtefälle über den Bezirksschornsteinfeger: Wer den Ofen als einzige Wärmequelle nutzt oder eine Nachrüstung unverhältnismäßig wäre, kann beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger eine Einzelfallprüfung beantragen. Eine automatische Befreiung ist das nicht, die Entscheidung liegt im Ermessen des Schornsteinfegers.
Tipp
Ruf deinen Bezirksschornsteinfeger an, bevor du in Nachrüstung oder Austausch investierst. Er kennt dein konkretes Gerät, hat vermutlich schon die Unterlagen aus der Feuerstättenschau und kann in Minuten sagen, ob eine der vier Ausnahmen greift, statt dass du zunächst 500 bis 6.000 EUR investierst.

Was du jetzt konkret tun musst
Der erste Schritt ist immer derselbe, unabhängig vom Baujahr: den Nachweis suchen. Bei den meisten Öfen ab den Neunzigern liegt eine Bauartzulassung oder Herstellerbescheinigung bei, aus der Baujahr und Emissionswerte hervorgehen. Diese Unterlagen hätten bereits bis zum 31.12.2012 beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger eingereicht werden müssen, wer das versäumt hat, sollte es jetzt nachholen.
- Typenschild und Unterlagen suchen: Hersteller, Modell und Baujahr notieren, idealerweise mit Foto des Typenschilds am Ofen.
- Beim Hersteller nach der Datenblatt-Kopie fragen: Viele Hersteller stellen Konformitätsbescheinigungen älterer Modelle auf Anfrage erneut aus, oft kostenlos.
- Fehlt jeder Nachweis, den Schornsteinfeger informieren: Er kann eine Einzelmessung ansetzen, bevor er selbst eine Nichteinhaltung unterstellt und die Anlage stilllegt.
- Bei Nichteinhaltung entscheiden: Nachrüsten mit Partikelfilter, kompletter Austausch, oder Prüfung einer der vier Ausnahmen, siehe Kostenabschnitt unten.
Achtung
Fehlt der Nachweis, geht das Gesetz automatisch von einer Nichteinhaltung der Grenzwerte aus, die Beweislast liegt bei dir, nicht beim Schornsteinfeger. Wer den Ofen einfach weiter betreibt, ohne den Nachweis zu klären, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.
Kosten: Nachrüsten, Austauschen oder ignorieren
Für einen Selbstversorger-Haushalt, der Holz als primäre Wärmequelle plant, ist die Kostenfrage die eigentliche Entscheidungsgrundlage. Die folgenden Zahlen stammen aus Fachportalen der Heizungs- und Energieberatungsbranche und sind Richtwerte, keine verbindlichen Festpreise, die tatsächlichen Kosten hängen stark vom Ofenmodell und Handwerkerangebot vor Ort ab.
| Maßnahme | Kosten |
|---|---|
| Einzelmessung durch den Schornsteinfeger (ohne Herstellernachweis) | bis zu 2.000 EUR |
| Nachrüstung mit Partikelfilter (inkl. Einbau) | 500 bis 2.000 EUR |
| Kompletter Ofenaustausch | 3.000 bis 6.000 EUR |
| Bußgeld bei Nichteinhaltung | bis zu 50.000 EUR |
Rein rechnerisch lohnt sich die Nachrüstung mit Filter fast immer gegenüber der Einzelmessung, allein weil die Messung das Grenzwertproblem nicht löst, sondern nur bestätigt oder widerlegt. Bei sehr alten oder ineffizienten Öfen ist ein kompletter Austausch oft die wirtschaftlichere Lösung, weil ein neuer Stufe-2-Ofen zugleich weniger Holz verbraucht und die Nachrüstkosten eines Filters für ein ohnehin veraltetes Gerät wegfallen.
Erlaubte Brennstoffe: der zweite Compliance-Punkt
Selbst ein voll nachgerüsteter Ofen verstößt gegen die Verordnung, wenn der falsche Brennstoff hineinkommt. § 3 der 1. BImSchV begrenzt naturbelassenes Scheitholz auf maximal 25 % Restfeuchte bezogen auf das Darrgewicht, das entspricht etwa zwei Jahren offener Lagerung unter Dach. Zusätzlich zugelassen sind:
- Naturbelassenes Scheitholz und Hackschnitzel: mit maximal 25 % Restfeuchte, inklusive anhaftender Rinde.
- Genormte Holzbriketts: nach DIN 51731.
- Holzpellets: nach DIN EN ISO 17225-2 oder einer gleichwertigen Qualitätsnorm.
Wer frisch geschlagenes, noch grünes Holz verheizt, überschreitet die Feuchtegrenze fast immer deutlich, unabhängig davon, wie gut der Ofen selbst nachgerüstet ist. Das ist auch praktisch relevant, weil zu feuchtes Holz die Feinstaubwerte des Ofens messbar verschlechtert und damit selbst einen Stufe-2-Ofen aus der Konformität treiben kann.
Grenzen dieser Einordnung
Die Grenzwerte und Fristen in diesem Artikel wurden direkt gegen den Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de geprüft und stimmen mit den Angaben der zitierten Fachportale überein. Die Kostenschätzungen für Nachrüstung, Austausch und Einzelmessung stammen dagegen ausschließlich aus kommerziellen Quellen der Heizungsbranche, nicht aus der Verordnung selbst, die keine Preise regelt. Regionale Abweichungen bei Handwerkerpreisen und Schornsteinfeger-Gebühren sind daher wahrscheinlich.
Ob eine der vier Ausnahmen im Einzelfall tatsächlich greift, insbesondere der Härtefall über den Bezirksschornsteinfeger, entscheidet immer die zuständige Person vor Ort, nicht dieser Artikel. Bei einem realen Altofen bleibt der Anruf beim eigenen Schornsteinfeger der zuverlässigste erste Schritt.
Häufige Fragen zu Kaminofen und 1. BImSchV
Ist mein alter Kaminofen jetzt automatisch illegal?
Nicht automatisch, aber die Beweislast liegt bei dir. Wenn dein Ofen vor dem 22. März 2010 gebaut wurde und du keinen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte (0,15 g/m³ Staub, 4 g/m³ CO) vorlegen kannst, gilt er als nicht konform, seit die letzte Übergangsfrist am 31.12.2024 abgelaufen ist. Eine der vier Ausnahmen kann diese Vermutung aber widerlegen.
Wie finde ich heraus, ob mein Ofen die Grenzwerte einhält?
Zuerst das Typenschild am Ofen und vorhandene Unterlagen prüfen, oft liegt eine Bauartzulassung oder Herstellerbescheinigung bei. Fehlt sie, lohnt sich eine Anfrage beim Hersteller, viele stellen Kopien alter Konformitätsnachweise erneut aus. Erst wenn gar nichts auffindbar ist, bleibt die kostenpflichtige Einzelmessung durch den Bezirksschornsteinfeger.
Was passiert, wenn ich einfach nichts tue?
Der Bezirksschornsteinfeger stellt eine Nichteinhaltung fest, meldet sie der zuständigen Behörde, und es kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängt werden. In der Praxis ordnen Behörden vor einem Bußgeld meist zunächst eine Nachrüst- oder Stilllegungsfrist an, verlassen solltest du dich darauf aber nicht.
Gilt die Nachrüstpflicht auch für meinen Grundofen oder offenen Kamin?
Nein. Grundöfen (traditionelle gemauerte Kachelöfen), Kochstellen unter 15 kW und offene Kamine mit nur gelegentlicher Nutzung sind ausdrücklich von der Grenzwertregelung der 1. BImSchV ausgenommen. Ein geschlossener Kamineinsatz mit Tür fällt dagegen sehr wohl unter die Pflicht.
Was kostet die Nachrüstung wirklich, Filter oder neuer Ofen?
Ein nachgerüsteter Partikelfilter kostet laut Fachportalen der Branche 500 bis 2.000 EUR inklusive Einbau, ein kompletter Ofenaustausch 3.000 bis 6.000 EUR. Bei sehr alten, ineffizienten Öfen ist der Austausch oft die wirtschaftlichere Wahl, weil er zugleich den Holzverbrauch senkt.
Quellen
- 1. BImSchV, § 26 „Übergangsvorschriften für Einzelraumfeuerungsanlagen", gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.08.2026
- 1. BImSchV, Anlage 4 „Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen", gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.08.2026
- „BImSchV 2026: Kaminofen-Austauschpflicht, Fristen & Grenzwerte", holzwaerme-mitterbauer.de, abgerufen am 19.08.2026
- „Kaminofen-Verbot 2026: Fristen & Bestandsschutz", vamo-energy.com, abgerufen am 19.08.2026
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